SATZUNG
des Kompetenznetzwerkes ADHS
Mecklenburg-Vorpommern e.V.
§
1 Name und Sitz
( 1 ) Der Verein
führt den Namen :
Kompetenznetzwerk
ADHS Mecklenburg-Vorpommern e.V.
( 2 ) Sitz des Vereins ist Neubrandenburg.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins
ist es, die öffentliche Gesundheitspflege zu
unterstützen und insbesondere
( a )
die Entwicklung eines einheitlichen qualitätsorientierten
Gesamtkonzeptes zur Versorgung und Behandlung von Kindern und
Jugendlichen mit ADHS und ihren Familien zu unterstützen.
( b )
Aufklärung über ADHS auf Grundlage des
wissenschaftlichen Erkenntnis- standes der medizinischen,
psychologischen und pädagogischen Wissenschaft und Forschung
durch Fortbildungsveranstaltungen, Internetauftritte und
Diskussionsforen zu betreiben.
( c )
durch die Mitarbeit von Leistungserbringern, Betroffenen und Eltern in
Qualitätszirkeln und Arbeitsgruppen eine
interdisziplinär gewährte und multimodal ansetzende
Hilfe für Kinder und Jugendliche mit ADHS und ihren Familien
anzuregen.
( d )
Mitgliedern, Leistungserbringern und Betroffenen in Fragen von ADHS
beratend zur Verfügung zu stehen.
§
3 Gemeinnützigkeit
( 1 ) Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins,
ausgenommen Erstattungen von Auslagen.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
4 Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglieder
können vollgeschäftsfähige
natürliche und juristische Personen sein.
Mitglieder sind
entweder :
( a ) ordentliche
Mitglieder,
( b ) Fördermitglieder oder
( c ) Ehrenmitglieder.
( 2 ) Ordentliche
Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag hin vom Vorstand
aufgenommen. Sie sind voll stimmberechtigt. Der Vorstand kann den
Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Mitgliedschaft
beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung
durch den Vorstand, rückwirkend ab dem Zeitpunkt des
Aufnahmeantrages. Fördermitglieder werden im Einvernehmen mit
dem Vorstand auf mündlichen Antrag hin aufgenommen. Sie haben
kein Stimmrecht. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt
werden, die sich um den Verein im besonderen Maße verdient
gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand nach Beschluss
der Mitgliederversammlung. Jede Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw.
Verlust der Rechtsfähigkeit oder durch Ausschluss seitens des
Vorstandes. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres
möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
( 3 ) Der Ausschluss seitens des Vorstandes kann erfolgen bei
vereinsschädigendem Verhalten, bei schwerem Verstoß
gegen Bestimmungen der Satzung oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund
gegeben ist. Der Ausschluss seitens des Vorstandes kann auch erfolgen,
wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages in Verzug ist
und 4 Wochen nach der Mahnung unter Hinweis auf den drohenden
Ausschluss den fälligen Beitrag noch immer nicht bezahlt hat.
Vor dem Ausspruch des Ausschlusses wegen vereinsschädigendem
Verhalten oder Satzungsverstößen muss dem Mitglied
Gelegenheit gegeben werden, sich zu den zugrunde liegenden Vorhaltungen
zu äußern. Der Ausschluss tritt mit der
Übersendung der Mitteilung an die dem Verein letztbekannte
Anschrift des Mitgliedes in Kraft. Ein Widerspruch des ausgeschlossenen
Mitgliedes gegen den Ausschluss muss innerhalb
4 Wochen nach
Übersendung der Mitteilung mit eingeschriebenem Brief
erklärt und begründet werden. Bei rechtzeitigem
Eingang des Widerspruchs entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung. Zur Aufhebung des Ausschlusses ist eine
Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder erforderlich. Bis zur Entscheidung ruhen alle Rechte und
Pflichten aus der Mitgliedschaft.
§
5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(
1 ) Alle
Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen, Anträge zu stellen, ihr Stimmrecht wahrzunehmen
(ohne
Fördermitglieder) und sich am zweckorientierten Angebot des
Vereins zu beteiligen. Eine Übertragung von Rechten ist nur
für juristische Personen zulässig.
( 2 ) Die ordentlichen Mitglieder entrichten den Jahresbeitrag am
Anfang des Jahres an die Vereinskasse. Die Beitragshöhe wird
von der Mitgliederversammlung beschlossen.
( 3 ) Beginnt die Mitgliedschaft während eines Jahres, ist der
zuletzt festgesetzte Beitrag für den angefangenen und alle
noch folgenden Monate des Eintrittsjahres anteilig zu entrichten.
Endet die Mitgliedschaft während des Jahres, werden
Beitragsanteile nicht erstattet.
( 4 ) Fördermitglieder verpflichten sich zu einer finanziellen
und ideellen Unterstützung des Vereins.
( 5 ) Ehrenmitglieder besitzen die Rechte von ordentlichen Mitgliedern.
Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§
6 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB
- Die erweiterte Vorstandschaft
§
7 Mitgliederversammlung
( 1 ) Die
Mitgliederversammlung muss spätestens bis zum Ende des 3.
Quartals eines jeden Kalenderjahres stattfinden und wird vom Vorstand
einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 4
Wochen.
( 2 ) Regelmäßige Punkte der Beratung und
Beschlussfassung des Jahresversammlung sind :
- der Jahresbericht des Vorstandes
- der Rechnungsbericht des
Kassenführers und der Bericht der Kassenprüfer
- die Entlastung des Vorstandes
- die Neuwahl von
Vorstandsmitgliedern, soweit erforderlich
- die Wahl von zwei
Kassenprüfern, die nicht der Vorstandschaft angehören
dürfen
- die Festsetzung des
Jahresbeitrages
( 3 ) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom
Vorstand einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens
ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe eines Grundes
fordern. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Benennung des
Grundes mit einer Frist von zwei Wochen.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung beschließt über
Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt. Über eine Satzungsänderung kann nur nach
vorangegangener schriftlicher Ankündigung beschlossen werden.
( 5 ) Sie bedarf der Zustimmung einer zwei Drittel Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-,
Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen.
§
8 Vorstand
( 1 ) Vorstand des
Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende,
die einzeln vertretungsberechtigt sind.
( 2 ) Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus :
- 1. Beisitzer,
- 2. Beisitzer,
- Schriftführer,
- 2 Kassenführer.
( 3 ) Der Vorstand
gem. § 26 BGB und die erweiterte Vorstandschaft werden von der
Mitgliederversammlung für
4 Jahre gewählt und bleiben
bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl ist auf Antrag geheim
durchzuführen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus,
wählt der Vorstand gemeinsam mit der erweiterten
Vorstandschaft ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit,
längstens jedoch für die restliche Zeit bis zur
nächsten Mitgliederversammlung.
( 4 ) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er
hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
auszuführen. Der Vorstand verwaltet das
Vereinsvermögen.
( 5 ) Der erste, ersatzweise der zweite Vorsitzende leitet die
Mitgliederversammlung, sowie die Zusammenkünfte des Vorstandes
mit der erweiterten Vorstandschaft.
( 6 ) Die Sitzungen der Vorstandschaft werden vom ersten, ersatzweise
dem zweiten Vorsitzenden mindestens
14 Tage im voraus einberufen. Eine
Sitzung ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder der erweiterten
Vorstandschaft es beantragen, die nicht Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB sind.
( 7 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier
Vorstandmitglieder anwesend sind, unter ihnen einer der Vorsitzenden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des verhandlungsleitenden
Vorsitzenden. Sofern alle Mitglieder des Vorstandes einverstanden sind,
können auch im schriftlichen Wege durch ein Umlaufverfahren
oder im Wege einer Telefonkonferenz oder durch E-Mail
Beschlüsse gefasst werden.
( 8 ) Der Schriftführer hat über alle Sitzungen des
Vorstandes und über die Mitgliederversammlung Niederschriften
anzufertigen. Diese sind vom leitenden Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen.
( 9 ) Die Kassenführer haben zum Jahresende Kasse und
Bücher abzuschließen und rechtzeitig vor der darauf
folgenden Mitgliederversammlung den Kassenprüfern zur
Prüfung vorzulegen. Jeder Kassenführer ist
einzelvertretungsberechtigt.
( 10 ) Die Ämter der Vorstandsmitglieder sind
Ehrenämter. Auslagen der Vorstandsmitglieder werden aus der
Vereinskasse erstattet. Rechtsgeschäfte über einen
Wert von mehr als EURO 2.000,- dürfen nur dann abgeschlossen
werden, wenn es der Vorstand beschlossen hat.
( 11 ) Der Vorstand ist berechtigt, ordentliche Mitglieder, die dem
Vorstand nicht angehören, mit Aufgaben zu betrauen.
( 12 ) Ein ordentliches Mitglied kann bis zu zwei Ämter der
erweiterten Vorstandschaft wahrnehmen. Dies gilt nicht für den
ersten und zweiten Vorsitzenden.
( 13 ) Der Vorstand kann sich gemeinsam mit der erweiterten
Vorstandschaft durch Mehrheitsbeschluss der bei einer Vorstandsitzung
anwesenden Mitglieder eine Geschäftsordnung geben und diese
auch abändern. Antragsberechtigt ist jeder Vorsitzende
gemäß § 26 BGB. Vor der Ausübung
seines Ehrenamtes erkennt jedes
neu gewählte Mitglied des
Vorstandes und der erweiterten Vorstandschaft die
Geschäftsordnung durch seine Unterschrift an. Auf Verlangen
des Vorstandes ist die Geschäftsordnung auch von vom Vorstand
mit Aufgaben betrauten Mitgliedern, die dem Vorstand nicht
angehören, durch ihre Unterschrift anzuerkennen. Die
Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines zur Anerkennung der
Geschäftsordnung Verpflichteten über eine
Änderung der Geschäftsordnung entscheiden. Bis zur
Entscheidung muss der Antragsteller die Geschäftsordnung
jedoch einhalten.
§
9 Auflösung
( 1 ) Die
Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Hierzu bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens von 50 % aller
ordentlichen Mitglieder. Sollte dies nicht der Fall sein, so
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung
unabhängig von der Zahl der vertretenen Stimmen.
( 2 ) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks, ist das Vereinsvermögen an eine
steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung
gemeinnütziger Zwecke weiterzuleiten. Näheres
bestimmt die Mitglieder-versammlung, deren Beschlüsse erst
nach Einwilligung des Finanzamtes Neubrandenburg ausgeführt
werden dürfen.
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